Lexikon
Hier möchte ich Sie über die Begriffe der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz und die damit einhergehenden Pflichten informieren.

Anschlagspunkt
Der Punkt, an dem die PSAgA befestigt wird – z. B. ein fest installierter Haken, ein Anschlagbügel oder ein Trägersystem. Der Anschlagpunkt muss eine hohe Belastung aufnehmen können und darf sich unter keinen Umständen lösen.

Auffanggurt
Ein zentraler Bestandteil der PSAgA. Der Auffanggurt wird am Körper getragen und sorgt dafür, dass eine Person im Falle eines Absturzes sicher aufgefangen wird. Er verteilt die auftretenden Kräfte gleichmäßig auf Oberschenkel, Becken und Schultern.

Auffanggerät
Gerät, das bei einem Fall blockiert. Dazu zählen Höhensicherungsgeräte und mitlaufende Auffanggeräte.

Auffangsystem
Ein Komplettsystem bestehend aus Auffanggurt, Verbindungsmittel mit Bandfalldämpfer und einem sicheren Anschlagpunkt.

Bandfalldämpfer
Ein im Verbindungsmittel integriertes Sicherheitselement, das bei einem Absturz aufreißt und so die auftretende Sturzenergie reduziert. Dadurch werden die Kräfte, die auf den Körper wirken, verringert und schwere Verletzungen verhindert.

Bandschlinge
Eine textile Schlaufe aus hochfestem Gurtmaterial, die als temporärer Anschlagpunkt oder Verlängerung verwendet wird. Sie kann um tragfähige Strukturen gelegt werden, um dort eine sichere Verbindung zur PSAgA herzustellen.

Benutzungsdauer / Ablegereife
Je nach Hersteller und Material darf PSAgA nur eine begrenzte Zeit verwendet werden – unabhängig vom äußeren Zustand. Angaben beachten und dokumentieren.

Höhensicherungsgerät (HSG)
Automatisches Verbindungsmittel mit Aufrollmechanismus, das bei plötzlicher Belastung (z. B. Sturz) blockiert. Ideal für häufige Ortswechsel oder vertikale Bewegungen.

Karabiner
Ein Verbindungselement aus Metall mit Sicherheitsverschluss, das in der PSAgA verwendet wird, um Komponenten sicher miteinander zu verbinden – z. B. Verbindungsmittel mit Auffanggurt oder Anschlagpunkt.

Kennzeichnung / Dokumentation
Jedes PSAgA-Teil muss eindeutig identifizierbar und die Prüfung nachvollziehbar dokumentiert sein – z. B. durch Prüfplakette, Seriennummer und Protokoll.

Mitlaufendes Auffanggerät
Läuft an einem vertikal montierten Seil oder Schienensystem mit und blockiert bei Sturz. Wird oft bei Steigschutzsystemen verwendet.

Positionierungssystem
Hilft, eine bestimmte Arbeitsposition sicher einzunehmen. Besteht oft aus einem Haltegurt und einem längenverstellbaren Verbindungsmittel.

PSAgA (Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz)
Umfasst alle Ausrüstungsgegenstände, die dafür sorgen, dass Personen bei Arbeiten in der Höhe gegen Absturz gesichert sind. Sie wird eingesetzt, wenn kollektive Schutzmaßnahmen (z. B. Geländer) nicht ausreichen oder nicht möglich sind.

Rettungssystem
Dient der sicheren Bergung einer gestürzten Person – etwa nach einem Hängetrauma. Besteht oft aus Abseilgerät, Rettungsdreieck oder Seilwinde.

Rückhaltesystem
Ein System, das den Benutzer so positioniert, dass er sich gar nicht erst in einen Bereich mit Absturzgefahr begeben kann. Es verhindert also den Absturz aktiv, anstatt ihn nur aufzufangen.

Rückhaltegurt
Wird nicht zur Absturzsicherung verwendet. Dient lediglich der Arbeitsplatzpositionierung oder zum Halten außerhalb von Absturzkanten.

Steigschutzsystem
Fest installiertes Sicherungssystem an Leitern oder Masten, meist bestehend aus Seil oder Führungsschiene und einem mitlaufenden Auffanggerät.

Verbindungsmittel
Verbindet den Auffanggurt mit dem Anschlagpunkt. Je nach System kann es ein einfaches Seil, ein Gurtband oder ein höhenverstellbares Verbindungselement sein. Oft ist ein Falldämpfer integriert, um die Sturzenergie zu reduzieren.
Zusammenfassung: DGUV-Vorgaben zur PSAgA
1. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
Diese Vorschrift gilt für alle Unternehmen und legt grundlegende Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen fest – darunter auch den sicheren Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung.
Wichtige Inhalte im Zusammenhang mit PSAgA:
Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Absturz treffen (§ 4).
Beschäftigte dürfen nur mit geeigneter und geprüfter Schutzausrüstung arbeiten.
Die PSAgA muss regelmäßig geprüft werden – mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person.
Vor dem ersten Einsatz und nach besonderen Vorkommnissen (z. B. Sturz) ist eine sofortige Prüfung erforderlich.
Mitarbeitende müssen unterwiesen und in der Benutzung der PSAgA geschult sein (§ 4 Abs. 1, § 12 ArbSchG).
2. DGUV Regel 112-198 – Einsatz von PSAgA
Diese Regel konkretisiert den Einsatz von PSAgA.
Wichtige Punkte:
PSAgA darf nur verwendet werden, wenn andere Schutzmaßnahmen (z. B. Geländer) nicht möglich sind.
Auswahl der Ausrüstung muss der jeweiligen Gefährdung und Arbeitssituation entsprechen.
Die Ausrüstung muss DIN/EN-Normen entsprechen und CE-gekennzeichnet sein.
Verbindungsmittel mit Falldämpfer dürfen nur in Systemen verwendet werden, die Fallhöhen berücksichtigen.
3. DGUV Regel 112-199 – Benutzung von PSAgA
Diese Regel beschreibt die korrekte Benutzung und Schulung.
Kerninhalte:
Benutzer müssen unterwiesen und praktisch eingewiesen werden.
Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die PSAgA funktionsfähig, geeignet und vollständig ist.
Rettungskonzepte müssen vor der Arbeit mit Absturzgefahr vorhanden und bekannt sein.
Die sichere Auswahl von Anschlagpunkten und das richtige Anlegen der Ausrüstung ist verpflichtend.
Pflicht | Wer? | Wann? |
---|---|---|
Bereitstellung geeigneter PSA | Arbeitgeber | Vor Tätigkeiten mit Absturzgefahr |
Jährliche Prüfung | Befähigte Person | Mindestens alle 12 Monate |
Unterweisung der Mitarbeitenden | Arbeitgeber | Mind. einmal jährlich, vor Erstgebrauch |
Dokumentation von Prüfung & Schulung | Arbeitgeber | Laufend |
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